
96
derte Organismen (GVO) bezeichnet – ,"die nachteilige Auswirkungen auf die Er-
haltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt haben können, wobei
auch Risiken für die menschliche Gesundheit zu berücksichtigen sind" (Art. 1).
Der instrumentelle Hauptansatz besteht – analog der PIC-Konvention (vorn Ziff.
29.3) – darin, dass der Export von GVO, insbesondere auch in Entwicklungsländer,
nur mit vorheriger Zustimmung der zuständigen Behörde des Empfängerlandes er-
folgen darf und dass der Exportstaat dieser Behörde gegenüber eine vorgängig zu
erfüllende umfassende (in Anhang I detailliert geregelte) Informationspflicht hat.
Der Exportstaat kann diese Aufgabe an den Exporteur selbst delegieren. Das Pro-
tokoll spricht auch die Risikobewertung an (Kriterienkatalog in Anhang III).
Eine mit dem Protokoll geschaffene Informationsstelle für biologische Sicherheit
soll den internationalen Informationsaustausch bezüglich GVO erleichtern und die
Vertragsparteien bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen unterstützen.
Innerstaatliche Umsetzung: mit der CartV.
33.6 Übereinkommen vom 2. Februar 1971 über Feuchtgebiete, insbesondere als
Lebensraum für Wasser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung
(Ramsar-Abkommen), SR 0.451.45
Ausscheidung von Feuchtgebieten von internationaler Bedeutung durch die Ver-
tragsstaaten; Aufnahme in die zum Abkommen gehörende, im Laufe der Zeit auf
rund 1200 Objekte angewachsene Liste.
Durch Protokoll vom 3. Dezember 1982 (SR 0.451.451) wurde das Abkommen
punktuell geändert; eine zweite, von den Vertragsparteien am 28. Mai 1987 be-
schlossene Änderung (AS 1995 65) führte zu einer Institutionalisierung, indem man
eine mindestens alle drei Jahre einzuberufende Konferenz der Vertragsparteien
schuf, welche die Einhaltung des Abkommens unterstützen und überwachen soll.
Die innerstaatliche Umsetzung des Ramsar-Abkommens erfolgt durch die WZVV. Sie bezeichnet
bisher 8 Feuchtgebiete von internationaler Bedeutung; weitere 3 sollen im Laufe des Jahres 2005
hinzukommen.
33.7 Übereinkommen vom 23. Juni 1979 zur Erhaltung der wandernden
wildlebenden Tierarten (Bonner Konvention), SR 0.451.46
Verlangt nach Schutz der wandernden (nationale Grenzen zyklisch überquerenden)
Tierarten im Allgemeinen und der gefährdeten Arten im Besonderen. Hält die Ver-
tragsparteien dazu an, ihre diesbezüglichen Anstrengungen – Unterschutzstellung
von Arten als solchen, Schutz ihrer Lebensräume sowie auch Forschungsarbeiten –
mit regionalen Abkommen zu koordinieren. Auflistung der gefährdeten wandern-
den Arten (worunter viele Vogelarten) und der übrigen schutzbedürftigen Arten
(worunter z.B. auch Delphine) in je einem Anhang zum Übereinkommen.
Comments to this Manuals