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Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung
(Militärgesetz, MG), SR 510.10
Beschränkung auf maximal 40 Waffenplätze (Art. 124). Die vom VBS zu erlassen-
den Vorschriften über "Lage, Bau und Betrieb von Schiessanlagen für das Schiess-
wesen ausser Dienst" haben auch die "Bedürfnisse ... des Umweltschutzes" einzu-
beziehen (Art. 133 Abs. 3).
Die entsprechende Verordnung vom 15. November 2004 (SR 510.512) verweist bezüglich Lärmbe-
kämpfung auf die Anforderungen der LSV (Art. 7 Abs. 1 Bst. b).
Verordnung vom 26. Juni 1996 über die Waffen-, Schiess- und Übungsplätze
(Waffen- und Schiessplatzverordnung, VWS), SR 510.514
"Bei der Benützung und Verwaltung der Waffen-, Schiess- und Übungsplätze sind
die Vorschriften der Umweltschutzgesetzgebung des Bundes einzuhalten" (Art. 4
Abs. 1). Zudem werden besonders empfindliche Gebiete zu Sperrgebieten erklärt,
welche von der Truppe nicht benutzt werden dürfen (Art. 4 Abs. 2).
Verordnung vom 29. November 1995 über die Verwaltung der Armee
(VVA), SR 510.301
Gebietet einen sparsamen Umgang mit Treibstoffen (Art. 152).
Verordnung vom 13. Dezember 1999 über das Plangenehmigungsverfahren
für militärische Bauten und Anlagen (MPV), SR 510.51
Der Sachplan Militär dient der Grobplanung von militärischen Vorhaben, die sich
erheblich auf die Umwelt auswirken (Art. 6 Abs. 1); gegebenenfalls ist bereits bei
Sachplanvorhaben eine UVP durchzuführen (Art. 6 Abs. 4).
26.4 Enteignung
Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG), SR 711
Mit dem Enteignungsrecht – es kann für Werke im öffentlichen Interesse ein-
schliesslich Schutz-, Wiederherstellungs- und Ersatzmassnahmen nach der Um-
weltschutzgesetzgebung beansprucht werden – gehen Pflichten betreffend Immis-
sionsschutz, Kulturlanderhaltung, Erhaltung von Naturschönheiten und Schonung
des Landschaftsbildes einher (Art. 7 – 9).
26.5 Tourismus
Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Förderung von
Innovation und Zusammenarbeit im Tourismus, SR 935.22
Finanzhilfen des Bundes haben unter anderem zur Voraussetzung, dass das betref-
fende Vorhaben "die Entwicklung des Tourismus im Einklang mit Natur, Mensch
und Umwelt" fördert (Art. 3 Abs. 1 Bst. b).
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