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36.2 Energiechartaprotokoll über Energieeffizienz und damit verbundene
Umweltaspekte vom 17. Dezember 1994, SR 0.730.01
Besteht im Wesentlichen aus einer Auslegeordnung energiepolitischer Grundsätze
und möglicher Massnahmen mit folgenden drei Stossrichtungen: (1) Steigerung der
Energieeffizienz "im Einklang mit nachhaltiger Entwicklung"; (2) Rahmenbedin-
gungen, welche die Produzenten und die Verbraucher dazu bewegen, Energie so
sparsam, effizient und umweltfreundlich wie möglich zu nutzen, wobei auch "eine
umfassendere Einbeziehung von Umweltkosten und -nutzen" anvisiert wird;
(3) Verbesserung der internationalen Kooperation (wozu sich im Anhang des Pro-
tokolls eine "Beispielhafte und nicht erschöpfende Liste möglicher Bereiche der
Zusammenarbeit" findet).
Anmerkung: Nach Auffassung des Bundesrates bedingen der Vertrag über die Energiecharta und
das zugehörige Protokoll keine Anpassungen unserer Energiegesetzgebung.
37. Klima
37.1 Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen vom 9. Mai 1992 über
Klimaänderungen (Klimakonvention), SR 0.814.01
Mit dieser Konvention, dem Fundament des Kyoto-Protokolls, sind die beteiligten
189 Staaten zur Hauptsache folgende Pflichten eingegangen: (1) Erstellung eines
nationalen Verzeichnisses der Treibhausgasemissionen, ihrer Quellen und ihrer
Senken im Sinne einer regelmässigen Bestandesaufnahme; (2) Ausarbeitung und
Umsetzung eines nationalen Programms mit Massnahmen zur Begrenzung dieser
Emissionen; (3) Verfolgung nationaler Politiken und Verwirklichung von Mass-
nahmen zur Abschwächung der Klimaänderungen mittels Bekämpfung anthropo-
gener Treibhausgasemissionen sowie durch Schutz und Verstärkung der Senken
und Speicher; (4) Übermittlung detaillierter Informationen über diese Politiken und
Massnahmen sowie über ihre Auswirkungen mit dem Ziel, die anthropogenen E-
missionen von Kohlendioxid und anderen nicht durch das Montrealer Protokoll ge-
regelten Treibhausgasen auf das Niveau von 1990 zurückzuführen; (5)
Bereitstellung finanzieller Mittel zur Deckung der den Entwicklungsländern bei Er-
füllung ihrer Verpflichtungen entstehenden Kosten.
37.2 Protokoll vom 11. Dezember 1997 zum Rahmenübereinkommen der Vereinten
Nationen vom 9. Mai 1992 über Klimaänderungen (Kyoto-Protokoll),
SR 0.814.011
Verpflichtung der Industrieländer (mit einzelnen Ausnahmen), ihre Treibhausgas-
emissionen – das Protokoll nennt CO
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, Methan, Lachgas und drei weitere Gase –
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