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17.
Landwirtschaft
17.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft
(Landwirtschaftsgesetz, LwG), SR 910.1
Ziele
Art. 1 (Zweckartikel): "Der Bund sorgt dafür, dass die Landwirtschaft durch eine
nachhaltige und auf den Markt ausgerichtete Produktion einen wesentlichen Bei-
trag leistet zur: a. sicheren Versorgung der Bevölkerung; b. Erhaltung der natürli-
chen Lebensgrundlagen; c. Pflege der Kulturlandschaft; d. dezentralen Besiedelung
des Landes." Art. 7 (Überschrift: "Grundsatz") verlangt seinerseits nach Rahmen-
bedingungen des Bundes, welche der Landwirtschaft (unter anderem) eine nachhal-
tige Produktion ermöglichen.
Strukturlenkung in der Viehwirtschaft
Ermächtigung des Bundesrates, für die einzelnen Nutztierarten Höchstbestände je
Betrieb mit der Wirkung festzusetzen, dass der Betrieb bei Überschreitung des
Höchstbestandes eine Lenkungsa/jointfilesconvert/333512/bgabe zu entrichten hat, welche die Haltung von
zusätzlichen Tieren wirtschaftlich uninteressant macht (Art. 46 f., mittelbar gewäs-
serschutzrelevant).
Direktzahlungen des Bundes
Gemäss der diesbezüglichen Grundsatzbestimmung (Art. 70) haben sowohl die
Ökobeiträge wie auch die allgemeinen Direktzahlungen den ökologischen Leis-
tungsausweis zur Voraussetzung. Er umfasst sechs Anforderungen: tiergerechte
Haltung der Nutztiere, ausgeglichene Düngerbilanz, angemessener Anteil an öko-
logischen Ausgleichsflächen, geregelte Fruchtfolge, geeigneter Bodenschutz, Aus-
wahl und gezielte Anwendung der Pflanzenschutzmittel. Zudem macht das LwG
die Beitragsberechtigung von der Einhaltung der für die landwirtschaftliche Pro-
duktion massgebenden Bestimmungen der Gewässer- und Umweltschutzgesetzge-
bung sowie der Tierschutzgesetzgebung abhängig.
Allgemeine Direktzahlungen (Art. 72 ff.). Kategorien: Flächenbeiträge, Beiträge
für die Haltung raufutterverzehrender Nutztiere, Beiträge für die Tierhaltung unter
erschwerenden Produktionsbedingungen, Hangbeiträge (auch für Rebberge).
Ökologische Direktzahlungen. Kategorien: Öko-, Etho- und Sömmerungsbeiträge.
Ökobeiträge werden nur für "besonders naturnahe und umweltfreundliche Produk-
tionsformen" ausgerichtet (Art. 76 Abs. 1). Subventioniert werden auch ökologi-
sche Ausgleichsflächen zwecks Förderung der natürlichen Artenvielfalt sowie die
extensive Bewirtschaftung (Art. 76 Abs. 3 und 4); Beitragsbemessung dergestalt,
"dass sich die besondere ökologische Leistung wirtschaftlich lohnt" (Art. 76
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