ALPATEC DH 12 ML User Manual Page 15

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Einleitung: Zweck und Gegenstand dieser Publikation
Seit 20 Jahren steht das Bundesgesetz über den Umweltschutz in Kraft. Es ist thematisch breit,
stellt aber bei weitem keine umweltrechtliche Gesamtkodifikation dar; in vielen andern Berei-
chen des Bundesrechts finden wir nicht minder wichtige Bestimmungen, teils älteren und teils
jüngeren Datums als das Umweltschutzgesetz. Diese starke Rechtszersplitterung erschwert die
Orientierung sehr. Die vorliegende Publikation will dem abhelfen: Konzentrierte, manchmal
bloss stichwortartige Angaben zum Inhalt der einzelnen Erlasse sowie Querverweisungen er-
leichtern den Zugang zu den in einem bestimmten Sachzusammenhang relevanten Vorschrif-
ten, und das Werk als ganzes verschafft den Überblick über alle Komponenten unserer
Umweltrechtsgesetzgebung.
Wie man das Spektrum "Umweltrecht" a/jointfilesconvert/333512/bgrenzt, ist eine Ermessensfrage. Nicht einbezogen
wurden hier die Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung am Arbeitsplatz, die Lebensmittel-
hygiene, der Tierschutz (wohl aber der Artenschutz), der Denkmalschutz und der Bereich A-
tomenergie (Kernkraftwerke, radioaktive Abfälle).
Sodann war im Interesse der Übersichtlichkeit in den Teilen I und II eine Konzentration auf
das unmittelbar Umweltschutzanliegen verfolgende materielle Bundesverwaltungsrecht erfor-
derlich. Ausgeklammert bleiben so insbesondere Erlasse beziehungsweise (innerhalb der be-
rücksichtigten Erlasse) Vorschriften der folgenden Typen: Strafbestimmungen, Haftpflicht-
bestimmungen sowie organisatorische und Verfahrensbestimmungen. Zudem beschränkt sich
die Darstellung auf die Gesetzes- und Verordnungsvorschriften; amtliche Richtlinien, Empfeh-
lungen und dergleichen werden in der Regel nur dann einbezogen, wenn sie in einer Gesetzes-
oder Verordnungsvorschrift ausdrücklich vorgesehen sind. Es ist aber im Auge zu behalten,
dass in den meisten der in den Teilen I und II zur Sprache kommenden Sachbereichen derartige
Richtlinien usw. bestehen, denen eine wichtige Rolle als Vollzugshilfen zukommt.
Vgl. die jährlichen Übersichten über das geltende Umweltrecht des Bundes, hrsg. von der VUR (ab 2006). Es ist
geplant, die Vollzugshilfen im Umweltbereich ab 2006 auf der Homepage der Abteilung Recht des BUWAL zu
veröffentlichen (http://www.umwelt-schweiz.ch/buwal/de/fachgebiete/fg_recht/gesetze/geltendes_uwr/index.html).
Was die A/jointfilesconvert/333512/bgrenzungen in Teil III – für unser Land geltende Staatsverträge – betrifft, sei auf
die diesbezügliche Vorbemerkung in Ziff. 27 verwiesen. Die betreffenden Konventionen sind
mit wenigen Ausnahmen innerstaatlich nicht direkt anwendbar, bedürfen also der Umsetzung
durch landesrechtliche Erlasse. Wenn sie hier dennoch eine relativ eingehende Darstellung
erfahren, so deshalb, weil es keine andere Publikation gibt, die das für unser Land massgeben-
de Umwelt-Staatsvertragsrecht gesamthaft nicht nur auflistet, sondern auch inhaltlich beleuch-
tet.
* * *
Die vorliegende Publikation repräsentiert den Stand der Gesetzgebung am 1. Januar 2005. Sie
gibt auch Hinweise auf zu diesem Zeitpunkt bereits absehbare Neuerungen.
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