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Verordnung des UVEK vom 10. Januar 1996 über die Emissionen von Luftfahrzeu-
gen (VEL), SR 748.215.3
Geltungsbereich: im schweizerischen Luftfahrtsregister eingetragene Luftfahrzeuge
sowie ausländische Luftfahrzeuge, die längere Zeit in der Schweiz stationiert und
von der Schweiz aus betrieben werden. Lärm-Emissionsgrenzwerte für verschiede-
ne Luftfahrzeugkategorien und A/jointfilesconvert/333512/bgas-Emissionsbegrenzungen für Strahltriebwer-
ke, beides in Form von Verweisungen auf zum Chicago-Übereinkommen (hinten
Ziff. 35.7) gehörende Normen der ICAO.
Verordnung vom 23. Februar 1994 über lärmbedingte Betriebseinschränkungen für Strahlflugzeu-
ge, SR 748.121.12. Verbietet die Benutzung schweizerischer Flugplätze durch Maschinen, welche
den eben erwähnten internationalen Normen nicht genügen. Flugzeuge, die wenigstens den Anfor-
derungen gemäss Kapitel 2 des zweiten Teils im ersten Band des Anhanges 16 des vorgenannten
Übereinkommens entsprechen, dürfen schweizerische Flugplätze bis zum Ablauf des 25. Jahres seit
ihrer Herstellung, längstens aber bis zum 31. März 2002 benutzen; Ausnahmebewilligungen sind
(bzw. waren solange) unter bestimmten Voraussetzungen möglich.
Lufttransportreglement vom 3. Oktober 1952, SR 748.411
Verweist in Art. 13 betreffend die Beförderung von gefährlichen Gütern mit Luft-
fahrzeugen auf ICAO-Normen (Anhang 18 des Chicago-Übereinkommens).
20.3 Verweisungen
Kriterien zur Emissionsbegrenzung bei Luftfahrzeugen Ö Art. 4 USG, Ö Art. 17
LRV, Ö Art. 3 LSV
Flugplätze als ortsfeste Anlagen im Sinne der LSV (Art. 2 Abs. 1), Konsequenzen
bezüglich Lärmbekämpfung Ö Art. 7 ff. und Art. 13 ff. LSV und LSV-Anhang 5
(Belastungsgrenzwerte für Lärm von zivilen Flugplätzen) bzw. LSV-Anhang 8
(Belastungsgrenzwerte für Lärm von Militärflugplätzen)
Flugplätze als Verkehrsanlagen im Sinne der LRV (Art. 2 Abs. 3), Konsequenzen
hinsichtlich betrieblicher Massnahmen im Interesse der Lufthygiene Ö Art. 18 und
Art. 31 ff. LRV
Anforderungen an Flugbenzin Ö LRV-Anhang 5
21.
Eisenbahnen
21.1 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG), SR 742.101
Bau und Betrieb von Eisenbahn-Infrastrukturanlagen bedürfen einer Konzession
des Bundesrates. Die Prüfung entsprechender Gesuche schliesst die Frage ein, ob
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