ALPATEC DH 12 ML User Manual Page 36

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10.
Umweltverträglichkeitsprüfung
10.1 Wesen; Hauptelemente der gesetzlichen Regelung
Inspiriert von den Prinzipien der Vorsorge und der ganzheitlichen Betrachtungs-
weise (Art. 1 Abs. 2 bzw. Art. 8 USG, verlangt Art. 9 USG für Vorhaben, "welche
die Umwelt erheblich belasten können" (Abs. 1), eine Umweltverträglichkeitsprü-
fung (UVP). Dabei handelt es sich um eine Methode der Entscheidfindung inner-
halb des vorgegebenen Verfahrens, das durch ein Gesuch einer Bauherrschaft in
Gang gebracht wird, die zur Verwirklichung ihres Projektes einer Konzession, ei-
ner Plangenehmigung oder einer Baubewilligung bedarf. Die Charakteristika der
gesetzlichen Ausgestaltung der UVP sind: eine qualifizierte Mitwirkungspflicht des
Gesuchsstellers bei der Grundlagenbeschaffung (Erstellung des Umweltverträg-
lichkeitsberichts), der Einbezug der Umweltschutzfachstelle (BUWAL bzw. kanto-
nale Fachstelle) in den Entscheidungsprozess und die Öffnung des Verfahrens zur
Allgemeinheit hin.
Hauptelemente der acht Absätze des Art. 9 USG (über die Verankerung der UVP-
Pflicht als solcher hinaus): (1) Auftrag an den Bundesrat, die UVP-pflichtigen An-
lagen per Verordnung zu bezeichnen. (2) Generelle Anforderungen an den Bericht
des Gesuchstellers. (3) Begründungspflicht für öffentliche und für konzessionierte
Vorhaben. (4) Aufgaben der jeweiligen Umweltschutzfachstelle bei der Erstellung
der Entscheidungsgrundlagen und beim Entscheid selbst. (5) Allgemeine Zugäng-
lichkeit des Umweltverträglichkeitsberichts sowie der Ergebnisse der UVP (Öffent-
lichkeitsprinzip).
10.2 Verordnung vom 19. Oktober 1988 über die Umweltverträglichkeitsprüfung
(UVPV), SR 814.011
Bezeichnung von 73 Anlagetypen als UVP-pflichtig. Gliederung des betreffenden
Verordnungsanhangs: Verkehr – Energie – Wasserbau – Entsorgung – Militärische
Bauten und Anlagen – Sport, Tourismus und Freizeit – Industrielle Betriebe – An-
dere Anlagen (worunter z.B. grosse Meliorationen und grosse Einkaufszentren).
Präzisierungen zur gesetzlichen Pflicht, eine UVP nicht nur vor Errichtung neuer,
sondern auch vor Änderung bestehender Anlagen durchzuführen (Art. 2 [insbeson-
dere: Beschränkung auf wesentliche Änderungen]).
Gegenstand der Prüfung: Übereinstimmung des Projektes mit den bundesrechtli-
chen Umweltschutzvorschriften unter Einschluss von Natur- und Heimatschutz,
Landschaftsschutz, Gewässerschutz, Walderhaltung, Jagd und Fischerei (Art. 3);
Miteinbezug der Raumplanungsordnung (Art. 9 Abs. 4).
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