
27
dem (vereinfacht ausgedrückt) die Verwendung neuer Materialien da untersagen
kann, wo auch rezikliertes Material taugt.
Präzisierungen zum Gebot der umweltverträglichen Entsorgung: Abfälle müssen
"für die Ablagerung" (also zuvor) "so behandelt werden, dass sie möglichst wenig
organisch gebundenen Kohlenstoff enthalten und möglichst wasserunlöslich sind"
(Art. 30c Abs. 1 [Grundlage des in der TVA ausgesprochenen Verbots der Depo-
nierung von Siedlungsabfällen]). Abfälle dürfen grundsätzlich nur in den dafür vor-
gesehenen Anlagen verbrannt werden; natürliche Wald-, Feld- und Gartenabfälle
im Freien zu verbrennen ist dann zulässig, "wenn dadurch keine übermässigen Im-
missionen entstehen" (Art. 30c Abs. 2). Ausdrückliches Verbot der wilden Ablage-
rung von Abfällen (Art. 30e Abs. 1).
Abfallanlagen
Errichtung und Betrieb von Deponien sind bewilligungspflichtig (Art. 30e Abs. 2).
Die technischen und organisatorischen Anforderungen an Deponien und andere
Abfallanlagen regelt der Bundesrat (Art. 30h). Die Planung – Bedarfsprognose,
Vermeidung von Überkapazitäten, Festlegung der Standorte der Anlagen – obliegt
den Kantonen; dabei sollen sie, soweit nötig unter Mitwirkung des Bundes, koope-
rieren (Art. 31 und Art. 31a).
Verantwortung für die Entsorgung
Für die Kategorie Siedlungsabfälle und die übrigen Abfälle gelten unterschiedliche
Regeln (Art. 31b respektive Art. 31c): Die ersteren entsorgt die öffentliche Hand
(Kanton oder Gemeinde bzw. Gemeindezweckverband), die letzteren muss der In-
haber selber der vorschriftsgemässen Entsorgung zuführen.
Die genannten beiden USG-Bestimmungen beschlagen ausserdem die Ausscheidung von Einzugs-
gebieten der Abfallanlagen sowie die Entsorgung der aus dem öffentlichen Strassenunterhalt und
der öffentlichen Abwasserreinigung stammenden Abfälle.
Rahmenordnung für die Finanzierung von Entsorgungsaufgaben: verursacherge-
rechte Verlegung der Kosten als Grundsatz (Art. 32); Handhabung mit Bezug auf
die Siedlungsabfälle (Art. 32a); vorgezogene Entsorgungsgebühr (Art. 32a
bis
[De-
legationsnorm mit einzelnen materiellrechtlichen Elementen]); Pflicht der Depo-
niebetreiber, die "Kosten für Abschluss, Nachsorge und Sanierung" im Voraus
sicherzustellen (Art. 32b).
Sonderabfälle
Auftrag an den Bundesrat, "Vorschriften über den Verkehr mit Abfällen, deren
umweltverträgliche Entsorgung besondere Massnahmen erfordert (Sonderabfälle)",
zu erlassen (Art. 30f Abs. 1 Satz 1, auf den dann detailliertere Vorgaben folgen).
Dabei geht es namentlich auch um den grenzüberschreitenden Verkehr mit Sonder-
abfällen (Ein-, Aus- und Durchfuhr).
Comments to this Manuals